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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Würzburger & Co. KG für die Beförderung mit Mietwagen und Mietomnibussen

 

  • 1 – Angebot und Vertragsschluss

1.1.  Angebote des Beförderungsunternehmens Würzburger & Co. KG (= Auftragsnehmer) sind freibleibend und unverbindlich, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

1.2.  Mit der Buchung erteilt der Besteller (= Auftraggeber) dem Auftragnehmer einen verbindlichen Beförderungsauftrag. Der Auftraggeber kann den Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen und ist an seinen Auftrag 14 Tage gebunden. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt erst mit Zugang einer schriftlich, einer elektronisch oder ggf. auch in einer mündlichen Form erteilten Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer innerhalb dieser Frist beim Auftraggeber zustande. Bei kurzfristigen Buchungen bis zu 14 Tagen vor Beförderungsbeginn kann auch die sofortige schriftliche oder in elektronischer Form erteilte Bestätigung oder die direkte Annahme der Beförderungsleistung durch den Auftraggeber zum Abschluss des Beförderungsvertrages führen.

1.3.  Maßgebend für den Inhalt des Beförderungsvertrages sind das Angebot, die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Enthält die Auftragsbestätigung gegenüber dem Auftrag Änderungen oder Abweichungen, wird der Inhalt der Bestätigung Vertragsgrundlage, wenn der Auftraggeber binnen einer Woche nach Zugang der Bestätigung deren Annahme erklärt oder die Beförderungsleistung unbeanstandet entgegennimmt.

1.4.  Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Beförderungsvertrags werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie ausdrücklich mit dem Auftragnehmer vereinbart wurden. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich oder in elektronischer Form festzuhalten.

1.5.  Beabsichtigt der Auftraggeber die Beförderung von Fußballfans oder politisch motivierten Gruppierungen, so hat er den Auftragnehmer hierauf in seinem Auftrag bzw. in seiner Buchung schriftlich oder in elektronischer Form hinzuweisen.

 

  • 2 – Leistungen und Leistungsänderungen

2.1.  Die vertragliche Leistung des Beförderungsvertrags beinhaltet die Bereitstellung der notwendigen Anzahl von Mietwagen und/oder Omnibussen mit Fahrer und die Durchführung der vertraglich vereinbarten Beförderung. Dem Auftragnehmer steht es frei, auch Subunternehmer aus dem Inland mit der Erbringung der Beförderungsleistung zu beauftragen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Beförderungs-, Rechts- und Sicherheitsbestimmungen ist sodann das jeweilige Bus- oder Mietwagenunternehmen selbst verantwortlich. Die Würzburger & Co. KG tritt in diesen Fällen nur als Vermittler auf.

2.2.  Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wird lediglich ein Fahrer zur Verfügung gestellt, der im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig wird. Sollte ein zweiter Fahrer für eine Teilstrecke an den An- und Rückreisetagen oder auf der gesamten Reise notwendig sein, so sind vereinbarungsgemäß auch hier die unter Ziffer 3.1. genannten Kosten seitens des Auftraggebers zu berücksichtigen.

2.3.  Zu der vertraglichen Leistung zählen nicht:

  1. Eine Beaufsichtigung der Fahrgäste, von Sachen, die seitens des Auftraggebers oder der Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurückgelassen werden, und des Vorgangs der Be- bzw. Entladung des Gepäcks des Auftraggebers bzw. der Fahrgäste.
  2. Die Einhaltung der Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden oder sonstigen weiteren Verpflichtungen.

2.4.  Sollten nach Zustandekommen des Vertrags Umstände auftreten, die eine Leistungsänderung seitens des Auftragnehmers notwendig werden lassen und von diesem nicht treuwidrig herbeigeführt worden sind, sind diese Leistungsänderungen als zulässig anzusehen, soweit sie unerheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Leistungsänderungen nach Kenntnisnahme des die Leistungsänderung begründenden Umstands informieren.

2.5.  Leistungsänderungen seitens des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer vorab schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen und werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn der Auftragnehmer seine Zustimmung ausdrücklich auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege erteilt. Sollte sich am Ende einer Reise die vereinbarte Rückkehr (an den Heimatort des Auftraggebers) verzögern, so werden pro angefangene / überzogene Stunde 50,00 Euro zusätzlich in Anrechnung gebracht. Dies gilt nicht für betriebsbedingte Störungen aufgrund unter Ziff. 7.3. genannter Umstände.

 

  • 3 – Vergütung

3.1.  Der Auftraggeber hat die vertraglich vereinbarte Vergütung, zuzüglich etwaiger, sich aufgrund vom Auftraggeber gewünschter Leistungsänderungen ergebenden Kosten, zu leisten. In der Vergütung nicht enthalten sind mit der Beförderung in Zusammenhang stehende Nebenkosten wie z.B. Fähr-, Maut- und Parkgebühren, sowie Eintritte und Gästeführer vor Ort, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, mindestens in Form von Halbpension für den Fahrer, vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung.

3.2.  Der Auftragnehmer behält sich vor, Mehrkosten zu berechnen, die auf nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. unvorhergesehene Routen- oder Programmänderungen, soweit diese dem Auftraggeber zuzurechnen oder auf einen unter Ziff. 6.1. genannten Umstand zurückzuführen sind.

3.3.  Der Auftraggeber hat spätestens bis 14 Tage vor Beförderungsbeginn eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Reisepreises zu leisten, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.4.  Falls im Beförderungsvertrag zusätzlich zur An- und Rückreise Freikilometer vereinbart wurden, so können diese im Falle der Nichtausnutzung nicht ausgezahlt oder verrechnet werden. Sollten die vereinbarten Freikilometer überschritten werden, so werden pro zusätzlich gefahrenem Kilometer 1,50 Euro zuzüglich 19% Mwst. nachträglich berechnet. Sollte erkennbar werden, dass Fahrten vor Ort in die vorgeschriebene Ruhezeit des Fahrers fallen sollten, so sind diese entsprechend zu kürzen oder vom Fahrer bzw. vom Auftragnehmer lastenfrei abzulehnen.

3.5.  Der Beförderungsvertrag beinhaltet die Beförderung auf dem schnellsten Weg bei Hin- und Rückfahrt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der Streckenverlauf kann vom Fahrer bestimmt werden, wenn fahrtechnische oder die Sicherheit betreffende Änderungen dies notwendig erscheinen lassen.

 

  • 4 – Rücktritt durch den Auftraggeber

4.1.  Vor Fahrtantritt kann der Auftraggeber jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erfolgen. Anstelle der vereinbarten Vergütung schuldet der Auftraggeber in diesem Fall dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht auf einen vom Auftragnehmer zu vertretenen Umstand zurückzuführen ist. Die angemessene Entschädigung ist als Pauschalbetrag wie folgt zu entrichten, bzw. mit der Vorauszahlung zu verrechnen:

  1. bei einem Rücktritt bis zu 60 Tage vor der geplanten Beförderung = 0%;
  2. bei einem Rücktritt von 59 bis 30 Tagen vor der geplanten Beförderung = 15 %;
  3. bei einem Rücktritt von 29 bis 15 Tagen vor der geplanten Beförderung = 30 %;
  4. bei einem Rücktritt von 14 bis zu 8 Tage vor der geplanten Beförderung = 50 %
  5. bei einem Rücktritt von 7 bis zu 2 Tagen vor der geplanten Beförderung = 70 %
  6. bei einem Rücktritt ab einen Tag vor der geplanten Beförderung = 90 %

der vertraglich vereinbarten Vergütung, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.2.  Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden seitens des Auftragnehmers nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

4.3.  Der Auftragnehmer behält sich vor, für den Fall, dass der Rücktritt nicht auf einen von ihm zu vertretenen Umstand zurückzuführen ist, anstelle der vorstehenden Pauschalbeträge eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Abzug von ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Beförderungsleistungen konkret zu beziffern und darzulegen.

 

  • 5 – Rücktritt durch den Auftragnehmer

5.1.  Der Auftragnehmer kann vor Beginn der Beförderung vom Vertrag zurücktreten, soweit außergewöhnliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erbringung der Beförderungsleistung unmöglich machen.

5.2.  Der Auftraggeber kann im Falle eines Rücktritts gem. Ziffer 5.1. lediglich den ihm im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag entstandenen notwendigen Aufwendungsersatz verlangen.

5.3.  Bei Nichtbeachtung der Ziff. 1.5. kann der Auftragnehmer vom Beförderungsvertrag zurücktreten, soweit die Erbringung der Beförderungsleistung für ihn dadurch unzumutbar wird. Das Recht auf Schadenersatz seitens des Auftragnehmers bleibt unberührt.

5.4.  Bei nicht fristgerechtem Eingang der Vorauszahlung und/oder der Restzahlung gemäß Ziff. 3.3. hat der Auftragnehmer das Recht, von dem Beförderungsvertrag zurückzutreten, wenn er den Auftraggeber zuvor erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung angemahnt hat. Das Recht auf Schadenersatz seitens des Auftragnehmers bleibt unberührt.

 

  • 6 – Kündigung aus wichtigem Grund

6.1.  Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können den Vertrag fristlos kündigen, wenn ein unvorhersehbarer wichtiger und nicht von den Parteien zu vertretener Grund vorliegt aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen Beeinträchtigungen, Erschwerungen oder Gefährdungen erheblicher Art, wie Krieg oder ähnliche Vorgänge (Aufstand, Unruhen, Bürgerkrieg etc.), terroristische Hand-lungen, Epidemien, unzumutbare Witterungs- und Straßenverhältnisse, Beeinträchtigungen durch Staatsorgane, Personen oder andere Vorkommnisse wie Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks etc., soweit die Beförderung dadurch unzumutbar wird. Gleiches gilt, wenn die Beförderung durch den Auftraggeber, einen Fahrgast oder wegen Nichteinhaltung der Vorschriften nach Ziff. 2.3. b) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und dadurch für den Aufragnehmer unzumutbar wird.

6.2.  In den Fällen einer Kündigung gem. Ziff. 6.1. Satz 1 ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine vertragliche Rückabwicklung durchzuführen und die Fahrgäste in dem vertraglich bereitgestellten Fahrzeug zurückzubefördern, soweit eine solche möglich ist. Eventuelle Mehrkosten einer Rückbeförderung, z.B. durch Inanspruchnahme eines Ersatztransportmittels, tragen die Vertragsparteien jeweils zur Hälfte. Die Rechte der Fahrgäste gem. Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 16.02.2011 bleiben unberührt.

6.3.   Erfolgt eine Kündigung gem. Ziffer 6.1. Satz 2, so ist der Auftragnehmer zu einer Rückbeförderung nur insoweit verpflichtet, als dass eine solche für ihn zumutbar ist. Eventuelle Mehrkosten einer Rückbeförderung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Rechte der Fahrgäste gem. Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 16.02.2011 bleiben unberührt.

6.4.  Im Falle einer Kündigung nach Ziff. 6.1 entfällt der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht stattdessen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. In jedem Fall müssen durch diese Vergütung die dem Auftragnehmer tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere durch die Inanspruchnahme Leistungen Dritter, abgedeckt sein.

 

  • 7 – Haftung des Auftragnehmers

7.1.  Der Auftragnehmer haftet für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person bis zu einem Betrag von max. 1.200,00 €, soweit diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden.

7.2.  Bei sonstigen Schadenersatzansprüchen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und bei denen es sich nicht um Leben, Körper- und Gesundheitsschäden handelt, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt. Dies gilt nicht, soweit eine Hauptpflicht des Vertrags verletzt wurde, oder der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist oder üblicherweise durch den Abschluss einer solchen Versicherung seitens des Beförderungsunternehmens abgedeckt wäre.

7.3.  Eine Haftung für Leistungsstörungen wegen höherer Gewalt oder sonstigen Beeinträchtigungen, Erschwerungen oder Gefährdungen erheblicher Art, wie Krieg oder ähnliche Vorgänge (Aufstände, Unruhen, Bürgerkrieg etc.), terroristische Handlungen, Epidemien, unzumutbare Witterungs- und Straßenverhältnisse, Beeinträchtigungen durch Staatsorgane, Personen oder andere Vorkommnisse wie Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks etc., ist ausgeschlossen. Die Regelung der Ziff. 6.2. bleibt unberührt.

7.4.  Für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.5.  Die Rechte der Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 11.02.2011, insbesondere gem. Art. 7 und 8 und Art. 17 Abs. 1 und 2, bleiben von den in dieser Ziffer festgelegten Haftungsbegrenzungen unberührt. Im Falle einer Unterbringung der Fahrgäste in Folge eines aus der Nutzung des Mietwagens oder Omnibusses resultierenden Unfalls werden die Gesamtkosten der Unterbringung je Fahrgast auf 80,00 Euro pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränkt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gem. Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

 

  • 8 – Gepäck, Verhalten der Fahrgäste

8.1.  Die Beförderung von normalen Gepäckstücken und üblichem Handgepäck ist Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht. Mehr als ein Gepäckstück pro Fahrgast außer Handgepäck, Sperrgepäck, Gepäck in Übergröße oder lebende Tiere werden nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer befördert.

8.2.  Von der Beförderung ausgeschlossen sind leicht entzündliche, explosionsfähige oder sonstige gefährliche Stoffe sowie alle sonstigen Gegenstände oder Stoffe, durch die die beförderten Personen gefährdet oder verletzt werden können.

8.3.  Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch vom ihm oder seinen Fahrgästen mitgeführten Gegenständen oder durch ein Verhalten des Auftraggebers oder seiner Fahrgäste verursacht werden, soweit die eingetretenen Schäden auf Umstände zurückzuführen sind, die vom Auftraggeber oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. Insbesondere bei sehr starker Verschmutzung im Innenraum steht es dem Auftragnehmer frei, eine Reinigungspauschale in Höhe von 150,00 Euro bis 250,00 Euro zu berechnen.

8.4.  Soweit der Auftraggeber oder die Fahrgäste den Anweisungen des/der eingesetzten Fahrer/-s nicht Folge leisten, können diese von einer Beförderung ausgeschlossen werden, wenn die Weiterbeförderung dadurch für den Auftragnehmer und/oder des/der eingesetzten Fahrer/-s unzumutbar geworden ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

  • 9 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1.  Soweit der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist oder soweit der Auftraggeber keinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dem Auftragnehmer steht es jedoch frei, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

9.2.  Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt deutsches Recht.

 

  • 10 – Sonstiges

10.1.  Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

10.2.  Dem Auftraggeber ist es untersagt, ein vom Auftragnehmer beauftragtes und den Vertrag ausführendes Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Beförderungsleistung unmittelbar zu beauftragen. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 € an den Auftragnehmer zu leisten.

10.3.  Mängelansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren 12 Monate nach Abschluss der Beförderung, es sei denn es handelt sich um Mängelansprüche von Verbrauchern oder um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Im Übrigen gelten, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.4.  Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AGB Kunden) bzw. Auftragsnehmers (Beförderungsbedingungen) – bitte entsprechendes einfügen – werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

Stand: 01.06.2020                                 Würzburger & Co. KG – Römerstr. 50 – D-55257 Budenheim